BFSG: Wann Ihre Website barrierefrei sein muss

Zusammenfassung
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um.
- Betroffen sind nicht alle Websites. Das Gesetz erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten – für Websites vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, über die online ein Verbrauchervertrag geschlossen werden kann.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (§ 3 Absatz 3 BFSG): weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
- Technischer Maßstab in der Praxis ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Wer die einschlägigen Normen einhält, kann sich auf die gesetzliche Konformitätsvermutung stützen.
- Durchgesetzt wird das Gesetz über die Marktüberwachung der Länder; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – je nach Tatbestand mit Geldbußen bis zu 100.000 € (§ 37 BFSG).
Worum es beim BFSG geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 16. Juli 2021 verkündet und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es verpflichtet erstmals in Deutschland auch private Wirtschaftsakteure zur Barrierefreiheit – bislang galten entsprechende Pflichten im Wesentlichen für öffentliche Stellen (dort über das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0).
Der Zweck ist nicht Bürokratie, sondern Zugang: Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen sollen digitale Angebote ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können. Das ist die Formulierung, die § 3 Absatz 1 BFSG verwendet.
Sind Sie betroffen? Die Prüfung in drei Schritten
Schritt 1: Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher?
Das BFSG erfasst Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ein reines B2B-Angebot fällt nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nicht darunter. Vorsicht ist geboten, wenn Sie faktisch beides bedienen – dann kommt es auf das konkrete Angebot an.
Schritt 2: Fällt Ihre Website unter die erfassten Dienstleistungen?
§ 1 Absatz 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen auf. Für Websites ist vor allem die Kategorie "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" relevant. Das Gesetz versteht darunter im Kern Dienstleistungen, die im Fernabsatz über eine Website oder App auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
| Website-Typ | Einschätzung |
|---|---|
| Onlineshop für Endkunden | fällt regelmäßig darunter |
| Online-Buchung (Termine, Reisen, Tickets) | fällt regelmäßig darunter |
| Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikation | ausdrücklich im Gesetz genannt |
| Reine Informationswebsite ohne Abschlussmöglichkeit | nach überwiegender Einschätzung nicht erfasst |
| Website mit reinem Kontaktformular | rechtlich diskutiert, im Regelfall kein Vertragsschluss |
| Reines B2B-Angebot | grundsätzlich nicht erfasst |
Die Grauzone liegt zwischen Zeile 4 und 5 dieser Tabelle. Sobald über die Website ein Vertrag angebahnt und abgeschlossen werden kann – etwa über einen Warenkorb, eine verbindliche Buchung oder eine kostenpflichtige Anmeldung – spricht viel für eine Erfassung. Ein bloßes Kontaktformular, über das ein Angebot angefragt wird, wird überwiegend nicht als elektronischer Geschäftsverkehr in diesem Sinne verstanden. Verlässlich geklärt ist diese Abgrenzung noch nicht in allen Konstellationen.
Schritt 3: Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme?
Hier liegt für viele lokale Betriebe die Entwarnung. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von der Barrierefreiheitspflicht aus. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein – die Mitarbeiterzahl und eine der beiden finanziellen Größen.
Zwei Fallstricke, die häufig übersehen werden:
- 1Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer unter das Gesetz fallende Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, kann sich nicht darauf berufen.
- 2Die Ausnahme ist dynamisch. Wächst Ihr Betrieb über die Schwellen hinaus, entfällt die Privilegierung.
Was "barrierefrei" technisch bedeutet
Das BFSG selbst enthält keine technischen Detailvorgaben; diese stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Wer harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen einhält, für den gilt nach §§ 4 und 5 BFSG die Konformitätsvermutung – die Anforderungen gelten dann als erfüllt. Andere Wege sind möglich, dann müssen Sie die Konformität aber selbst nachweisen.
Praktischer Maßstab für Websites ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA verweist. Konkret heißt das unter anderem:
| Anforderung | Was zu tun ist |
|---|---|
| Textalternativen | Jedes informationstragende Bild bekommt einen beschreibenden Alt-Text; dekorative Bilder bleiben leer ausgezeichnet |
| Kontraste | Mindestkontrast 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text und für Bedienelemente |
| Tastaturbedienbarkeit | Jede Funktion ist ohne Maus erreichbar, der Fokus ist sichtbar, es gibt keine Tastaturfallen |
| Struktur | Sinnvolle Überschriftenhierarchie, echte Listen, korrekt beschriftete Formularfelder |
| Formulare | Fehler werden benannt und erklärt, Labels sind programmatisch verknüpft |
| Skalierbarkeit | Text lässt sich auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalte verloren gehen |
| Bewegung und Medien | Keine automatisch startenden, nicht abschaltbaren Animationen; Videos mit Untertiteln |
| Sprache | Die Sprache der Seite ist im Quelltext ausgezeichnet |
Dazu kommt eine Informationspflicht: Betroffene Anbieter müssen erklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. In der Praxis geschieht das über eine leicht auffindbare Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website, häufig ergänzt um einen Kontaktweg für Barrieremeldungen.
Wer kontrolliert das – und was droht?
Die Überwachung liegt bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder; für das BFSG haben die Länder eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle eingerichtet. Die Behörden werden sowohl stichprobenartig als auch auf Hinweise hin tätig. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände können Verstöße melden; das Gesetz sieht zudem Möglichkeiten der Verbandsbeteiligung vor.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Bußgeldrahmen ist nach Tatbestand gestaffelt und reicht bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG); für leichter wiegende Verstöße sieht das Gesetz niedrigere Rahmen vor. Praktisch relevanter als das Bußgeld ist häufig die behördliche Anordnung, eine nicht konforme Dienstleistung anzupassen oder nicht weiter anzubieten.
Zum Thema Abmahnungen: Ob Wettbewerber Verstöße gegen das BFSG wettbewerbsrechtlich abmahnen können, ist juristisch umstritten und noch nicht abschließend geklärt, weil das BFSG ein eigenes behördliches Durchsetzungssystem vorsieht. Wir raten davon ab, das Thema auf Basis von Panikmarketing zu bewerten – aber auch davon, es zu ignorieren.
Übergangsfristen
Das Gesetz enthält Übergangsregelungen. Dienstleistungserbringer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für die Erbringung ihrer Dienstleistung eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden. Für Selbstbedienungsterminals gelten eigene, längere Fristen.
Was diese Regelung nicht bedeutet: dass eine betroffene Website erst 2030 barrierefrei sein muss. Die Pflicht für die Dienstleistung selbst gilt seit dem 28. Juni 2025.
Was wir Betrieben ohne Pflicht empfehlen
Ein großer Teil unserer Kunden fällt unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Trotzdem setzen wir Barrierefreiheitsgrundlagen standardmäßig um – aus drei nüchternen Gründen:
- 1Reichweite. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten Ende 2023 rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Dazu kommen vorübergehende und altersbedingte Einschränkungen. Das ist keine Randgruppe.
- 2Überschneidung mit SEO. Saubere Überschriftenstruktur, beschreibende Alt-Texte, sprechende Linktexte und korrektes Markup sind gleichzeitig Barrierefreiheits- und Suchmaschinenthemen. Sie arbeiten also nicht doppelt – siehe [Bilder optimieren für Website & SEO](/blog/bilder-optimieren-website-seo).
- 3Kosten. Barrierefreiheit im Neubau kostet einen Bruchteil dessen, was eine nachträgliche Sanierung kostet. Wer 2026 eine neue Website baut, sollte sie nicht bewusst unzugänglich bauen.
Der pragmatische Einstieg in einem Tag
- 1Kontraste mit einem Kontrast-Prüfer testen und Farben korrigieren.
- 2Die Seite einmal komplett nur mit der Tastatur bedienen. Alles erreichbar? Fokus sichtbar?
- 3Alle Bilder durchgehen: informativ = Alt-Text, dekorativ = leer.
- 4Überschriften prüfen: genau eine H1, keine Ebenensprünge, keine Überschrift nur wegen der Schriftgröße.
- 5Formularfelder mit echten Labels versehen, Fehlermeldungen im Klartext formulieren.
- 6Automatische Prüfung mit einem kostenlosen Werkzeug (etwa den Accessibility-Prüfungen in Lighthouse oder WAVE) – im Bewusstsein, dass automatische Tests nur einen Teil der Kriterien abdecken.
Punkt 6 ist wichtig: Kein Werkzeug ersetzt einen manuellen Test. Die häufigsten realen Barrieren – unverständliche Linktexte, unlogische Reihenfolge, fehlender Kontext – findet nur ein Mensch.
Fazit
Für die Mehrheit der lokalen Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und einer Informationswebsite ohne Online-Vertragsabschluss besteht nach derzeitigem Stand keine BFSG-Pflicht. Wer einen Shop, eine Buchungsstrecke oder ein kostenpflichtiges Portal für Verbraucher betreibt und die Kleinstunternehmensschwellen überschreitet, sollte die Konformität dagegen zügig prüfen lassen. Und alle anderen sollten Barrierefreiheit trotzdem mitnehmen – sie kostet im Neubau kaum etwas und zahlt auf Nutzbarkeit und Sichtbarkeit gleichermaßen ein.
Weiterlesen:
- DSGVO-konforme Website: Checkliste
- Mobile-First-Webdesign: Warum das Handy zuerst kommt
- Core Web Vitals einfach erklärt
- Unsere Leistungen: Webdesign · SEO · Webdesign in Bonn
Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021, insbesondere §§ 1, 3, 4, 5, 14, 37 und 38, abrufbar unter gesetze-im-internet.de/bfsg; Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV); Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act); Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ und Übersicht zu Normen und Standards zum BFSG; EN 301 549 mit Verweis auf WCAG 2.1 Stufe AA; Statistisches Bundesamt, Zahl schwerbehinderter Menschen in Deutschland (Stichtag 31.12.2023). Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.
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